Darf man zuviel erhaltenes Wechselgeld behalten oder macht man sich strafbar, wenn man nichts sagt?
Haben Sie auch schon einmal zuviel Wechselgeld an der Kasse zurück bekommen? Muss man dann etwas sagen - oder darf man das Geld behalten?
Jeden Tag erhalten in unzähligen Fällen Kunden an der Kasse zu viel Wechselgeld zurück. Teilweise erfolgt das unbemerkt. Manchmal erkennt der Kunde jedoch, dass der Kassierer zu viel Wechselgeld herausgegeben hat. Macht man sich dann als Kunde strafbar, wenn man das erhaltene Wechselgeld einfach einsteckt und nichts sagt?
Ist das Behalten von zu viel erhaltenen Wechselgeld strafbar?
Das Behalten von zu viel erhaltenen Wechselgeld ist nicht strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde den Fehler des Kassierers bemerkt oder nicht.
Begeht man einen Betrug, wenn man das zuviel zurückgegebene Geld behält?
Auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Voraussetzung für die Strafbarkeit wäre eine Täuschungshandlung durch den Kunden. Da der Kunde in aller Regel zum Fehler des Kassierers nichts sagen wird, könnte insofern nur eine Täuschung durch Unterlassen vorliegen. Der Vorwurf würde darin liegen, dass der Kunde den unberechtigten Erhalt des Wechselgelds nicht aufklärt. Eine Strafbarkeit wegen der unterlassenen Aufklärung ist aber regelmäßig ausgeschlossen. Denn der Kunde würde sich nur dann wegen der unterlassenen Aufklärung strafbar machen, wenn er verpflichtet wäre, den Kassierer über seinen Fehler zu informieren (juristisch spricht man von Gerantenstellung). Dies wird aber in den seltensten Fällen so sein. Eine besondere Aufklärungspflicht besteht im allgemeinen Rechtsverkehr und somit auch gegenüber Kassierern nämlich nicht.
Rückzahlungspflicht
Es ist aber zu beachten, dass ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des zu viel ausgezahlten Wechselgelds besteht. Bemerkt also der Kassierer seinen Irrtum und verlangt das zuviel zurückgegebene Geld zurück, dann muss man es ihm wieder geben.
Abgesehen von der rechtlichen Seite besteht natürlich immer eine moralische Pflicht, den Kassierer auf sein Versehen aufmerksam zu machen und ihm das zuviel erhaltene Geld – freiwillig – zurückzugegeben.
Siehe auch:
- Die neuesten Informationen von über 30 juristischen Webseiten – hier zum Thema „Strafrecht“ bei recht-aktuell.de: www.recht-aktuell.de/aktuell/Strafrecht
- Aktuelle Ratgeber und Texte aus deutschen Rechtsanwaltskanzleien bei recht-aktuell.de
Mir ist mal das Gegenteil passiert. da gab mir eine Kassiererin 10 (1) Euro zuviel heraus. Ich wollte sie darauf aufmerksam machen, da wurde sie sehr laut und ungehalten: " Jetzt ist es zu spät! Machen Sie, dass Sie von hier verschwinden!"
Ich stand verdutzt da, schon kam eine weitere Verkäuferin und forderte mich auf, zu gehen. Irrtümer mit Wechselgeld würde es in ihrem Geschäft nicht geben.
Wenn ich zu wenig Wechselgeld erhalte und mache ich den Kassierer leise diskret darauf aufmerksam den wenn ich es laut erbost dies mache ist es für das Geschäft-schädigend.
So ist es auch bei zu viel erhaltenden, (Wenn es um paar Cent geht) Bei Beträge über 10 € was für viele kein kleiner Betrag ist und bei Fundsache es Unterschlagung unterstellt so ist es wohl geboten den Kassierer auf sein Fehler hinzuweisen. Obwohl es immer dem Ruf eines Kassierers oder Firma beides schädigt.
Eine Strafbarkeit ist hier sehr wohl denkbar.
Betrug, durch Aufrechterhaltung des Irrtums. Hier liegt die Tathandlung in einem Tun (nicht in einem Unterlassen der Aufklärung). Das Tun ist im konkludenten Verhalten "Einstecken des geprüften Rückgelds" zu sehen.
Denkbar ist zudem Unterschlagung.
Und wie möchten Sie den "Betrug" und/oder die "Unterschlagung" beweisen?
Gerade in Strafverfahren muss dem Beschuldigten eine Tat nachgewiesen werden.
Kein Staatsanwalt wird hier Zeit verschwenden und die Sache weiter verfolgen. Alles andere wäre reine Zeitverschwendung und zum Scheitern verurteilt.
Die Täuschung im Rahmen des Betrugs meint allerdings eine bewusst irreführende (kommunikative) Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Gegenübers. Insoweit stellt das Einbehalten des Wechselgeldes auch kein konkludentes Verhalten dar. Dass im "Einstecken" stets ein Erklärungswert enthalten sei, ist eine Behauptung Ihrerseits, aber wohl kaum die allgemeine Verkehrsauffassung. Und selbst wenn man dies unterstellen würde, stünde man im nächsten Schritt vor dem Problem, dass hierdurch jedenfalls kein Irrtum täuschungsbedingt(!) hervorgerufen oder aufrechterhalten wurde. Eine konkludente Täuschung ist nämlich auch dann ausgeschlossen, wenn der Täter ohne täuschendes Zutun eine bereits vorgefundene Fehlvorstellung ausnutzt.
Der/Die KassiererIn übergibt das Wechselgeld üblicherweise von Anfang an in der Annahme, dass es sich um den richtigen Betrag handelt. Solange ihm/ihr nicht aus dem Nichts irgendwelche Zweifel aufkommen, kann auch nicht täuschend eingewirkt werden.
Schon traurig, dass man das, was man noch in meiner Teeniezeit in den 70ern für selbstverständlich erachtete, heute gerichtlich klären muss. Ich will doch auch nicht um mein Einkommen wegen einer Unaufmerksamkeit gebracht werden.
In der Buchhandlung, in der ich während des Studiums arbeitete, musste das Kassenpersonal Fehlbeträge ersetzen. Deswegen hielt der Geschäftsführer das Personal an, dem Kunden das Wechselgeld vorzuzählen.
ich finde es auch traurig, Wir wollen alle gute und Faire Geschäfte machen. Und es ist selbstverständlich wenn mann denn Vertragspartner auf evt. Fehler aufmerksam macht. Ob Wechselgeld, oder Zahlendreher im Angebot etc. pp.
Ich möchte jeden Menschen gerne ein zweites und drittes mal als Kunden/ oder Lieferanten begrüßen, und das geht nur mit gegenseitigen Respekt, Ehrlichkeit, und Vertrauen.
Wenn man als Kassierer dann Abends nach der Abrechnung zu wenig in der Kasse hat, verlangen einige Arbeitgeber den Fehlbestand zu ersetzen. Deshalb seid so freundlich und zahlt zuviel erhaltenes Wechselgeld zurück. Die Menschen an der Kasse werden Euch in guter Erinnerung behalten. Und Außerdem: Was ist denn, wenn der Kunde zu wenig Wechselgeld heraus bekommt, dann wird sich beschwert.
Moral hat auch immer 2 Seiten.
Was Moralisch zu bedenken ist ob der Kassierer ein Mankogeld erhält oder was ihm in meiner früherer Arbeit als Kellner gesetzlich zustand was nach Höhe des Umsatzes sehr viel sein kann.. Was heute gesetzlich der Kassierer noch Mankogeld erhält weiß ich nicht.
Es ist nicht gerechtfertigt wenn Arbeitnehmer zur Haftung herangezogen werden und der Arbeitgeber kein Risiko tragen will.
Es ist schon gerechtfertigt. Der AN erbringt eine Dienstleistung für seine Fa. für die er auch bezahlt wird. Jeder erwartet heutzutage einwandfreie Arbeit, auch der Arbeitnehmer möchte wenn er einen Handwerker beauftragt eine Arbeit zu erledigen nicht das Risiko des Handwerkers tragen, er bezahlt ihn für Einwandfreie Leistung, und der Arbeitgeber bezahlt seine Angestellten auch für eine Einwandfreie Leistung.